Keine Einstweilige Verfügung
GEMA unterliegt YouTube beim Landgericht Hamburg
Vor dem Landgericht Hamburg hat die GEMA zusammen mit sieben weiteren Musikautorengesellschaften versucht, eine Einstweilige Verfügung gegen das Videoportal YouTube zu erwirken.
Das Gericht hat am heutigen Freitag den Angrag der GEMA abgelehnt. Die Google-Tochter YouTube gewinnt so allerdings lediglich einen Aufschub in der Sache, denn das Gericht hat in seiner Begründung festgestellt: „Nach Ansicht der Kammer spricht viel dafür, dass die Antragstellerinnen prinzipiell einen Anspruch auf Unterlassung haben.“ Dieser Anspruch ist nunmehr in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
Seit April 2009 verhandelte die GEMA mit YouTube erfolglos über einen neuen Lizenzvertrag für Musiknutzungen in Deutschland, mit dem die GEMA deutlich höhere Erlöse erwirtschaften will. Nach Abbruch der Vertragsverhandlungen mit YouTube im Mai 2010, hat sich die GEMA gemeinsam mit sieben weiteren Musikautorengesellschaften zu einer Allianz zusammengeschlossen. Zu dem internationalen Verbund gehören u. a. die US-amerikanischen Autorengesellschaften ASCAP und BMI sowie die französische SACEM. Gemeinsam repräsentiert dieser internationale Verbund etwa 60 Prozent des Weltrepertoires der Musik.
Die Verbundpartner haben in einer gemeinsamen Aktion im Mai 2010 YouTube aufgefordert, rund 600 der von dem Videoportal seit dem 1. April 2009 illegal genutzten Werke auf der deutschen YouTube-Seite zu löschen bzw. den Abruf von Deutschland über Geochaching zu sperren. YouTube hat nach Auffassung der GEMA bislang nur einen Teil der betroffenen Videos entfernt. YouTube sieht das anders.
Kay Oberbeck, der Unternehmenssprecher der YouTube-Muttergesellschaft Google kommentierte heute: “Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts, den Antrag der GEMA auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen uns zurückzuweisen. Bedauerlicherweise konnte das Gericht nicht alle aufgeworfenen Rechtsfragen klären. Wenn ein Rechteinhaber ein Video auf YouTube entdeckt, das seine Urheberrechte verletzt, benötigen wir lediglich die URL des Videos, um es zu sperren. Dies haben wir im Falle der GEMA jedes Mal unverzüglich getan, wenn uns die GEMA die URLs ihrer Werke auf YouTube genannt hat. YouTube würde gern auch in Deutschland Erlöse mit Musik auf seiner Plattform erzielen und diese mit den Mitgliedern der GEMA und anderen Rechteinhabern teilen. Dies kann mit gerichtlichen Verfahren nicht erreicht werden. Eine Lösung hierfür kann unserer Meinung nach nur am Verhandlungstisch erfolgen. Wir laden die GEMA daher ein, an diesen zurückzukehren.”


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